Diese Satzung wurde in der Generalversammlung der St. Sebastianus-Schützenbruderschaft Hemmerden e.V. am 07. Mai 1988 vorgelesen und von 201 anwesenden Mitgliedern angenommen. Sie wurde am 20. Januar 2001 mit der Wahl eines neuen Vorstands erneuert.
Dieser Verein trägt den Namen St.-Sebastianus-Schützenbruderschaft Hemmerden von 1349 und hat seinen Sitz in Hemmerden.
Er ist unter diesem Namen in das Vereinsregister Nr. -10 VR 361- des Amtsgerichts Grevenbroich eingetragen.
Die St.-Sebastianus-Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e. V. bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen sind in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich.
Die St.-Sebastianus-Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts " steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion, des Heimatgedankens, des Denkmalschutzes, der Alten- und Jugendpflege und des Schießsports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem sich die Mitglieder der St. Sebastianus Schützenbruderschaft getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte, Heimat"
1. Bekenntnis des Glaubens durch
2. Schutz der Sitte
3. Liebe zur Heimat durch
4. Nichtkatholische Mitglieder
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei der Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.) Mitglied können Männer und Frauen werden, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten mit der Ausnahme, dass Frauen nur die passive Mitgliedschaft erwerben können.
2.) Das Gesuch um Aufnahme ist an den 1. Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.) Die St.-Sebastianus-Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Männer und Frauen.
4.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St.-SebastianusSchützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
5.) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden zu erklären.
6.) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag mehr als 1 Jahr im Rückstand bleibt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus.
Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert. Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht wird.
Der Jahresbeitrag muss bis zum 30,06. für das jeweilige Kalenderjahr bezahlt sein, Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind beitragsfrei.
An kirchlichen Veranstaltungen der St.-Sebastianus-Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen.
Jedes Mitglied hat nach einjähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss, sofern er das 21. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz in Hemmerden hat.
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliederrat haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind.
Organe der St.-Sebastianus-Schützenbruderschaft sind:
Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn zwei Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim 1. Vorsitzenden beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom . Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einzuladen.
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt durch Handzeichen, jedoch auf Antrag der Mitglieder bei Personenwahlen, geheim. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anders bestimmt.
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der St.-Sebastianus-Schützenbruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung nach einem Monat einberufenen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer 3/4 Stimmenmehrheit. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1.Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde St.-Mauri Hemmerden. Diese soll die Geldmittel des Vereins für Dauer von Jahren verwalten, um sie gegebenenfalls einer neu gegründeten Bruderschaft, die an die Tradition der St.-SebastianusSchützenbruderschaft Hemmerden von 1349 anknüpfen will, Verfügung stellen.
Sollte es in dieser Zeit nicht zur Gründung einer Nachfolgerin kommen, hat die Katholische Kirchengemeinde St.-Mauri diese Geldmittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden.
Die Sachwerte - Königssilber und Bruderschaftsfahnen - hat die Katholische Kirchengemeinde St.-Mauri als kulturelles Erbe auf Dauer zu verwahren.
Der Vorstand besteht aus:
Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder an:
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 4 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit durch den Vorstand.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 268GB. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von 2 Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
Aufgaben des Vorstandes sind die:
Der 1. Vorsitzende ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Komitees und die Mitgliederversammlungen. Der 2. Vorsitzende vertritt den I. Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.
Dem Geschäftsführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über die Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.
Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Bruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind möglichst in einem Banksafe zu bewahren.
Der Oberst organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Falle seiner Verhinderung bestimmt er den Vertreter.
Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Bruderschaft und trägt hierfür die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und außenstehenden Personen.
Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.
In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufträge gebunden. Außerhalb der Aufträge kann der Vorstand bis zu einem Höchstbetrag von € 200,- im Einzelfalle, der Vorsitzende bis zu einem Höchstbetrag von € 50,- verfügen,
Die von den Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer müssen in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlage und Belege. Jahresrechnungslegung des Kassierers geben sie den Prüfbericht.
Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit alters Brauch . Ferner soll in jedem Jahr ein Königsehrenabend stattfinden.
Die Bruderschaft beteiligt sich, wenn möglich, in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession.
Die Bruderschaft lässt alljährlich drei Hochämter halten und zwar am Patronatsfest, Schützenfest und zum Kirchweihfest.
Bei den Gottesdiensten nehmen die Fahnenabordnungen im Chor um den Altar Aufstellung.
Anlässlich des Patronatsfestes findet eine gemeinschaftliche Kommunion der katholischen Mitglieder statt.
Die Mitglieder am gräbnisordnungeines Schützenbruders , unter Voranführung der Bruderschaftsfahne, bei aktiven Mitgliedern soll auch die Trauerfahne mitgeführt werden.
Die Bruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von historischen Bruderschaften geübtes Schießspiel, das Schießen auf Vögel und Sterne, desgleichen das altershergebrachte Fahnenschwenken im Schützenzug und bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen.
Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und der FICKP ( Internationaler katholischer Sportverband). Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen auf verschiedenen Ebenen des Bundes.
Das Komitee setzt sich zusammen:
Die Einladung zu einer Komiteesitzung kann schriftlich oder mündlich acht Tage vorher erfolgen. Sie kann aber auch kurzfristig vom Vorstand, ohne Angabe der Tagesordnung, einberufen werden.
Komiteesitzungen sollen grundsätzlich vor jeder Generalversammlung, vor dem Schützenfest und vor dem Kirchweihfest stattfinden. Auf dieser Sitzung soll der Vorstand die zugführenden Offiziere oder deren Stellvertreter umfassend über alle anstehenden Angelegenheiten informieren. Andererseits sollen die Offiziere dem Vorstand zu wichtigen Angelegenheiten beratend zur Seite stehen.
Der Königsvogelschuss findet traditionsgemäl3 am Fronleichnamstage statt. Sollte aus bestimmten' Gründen an diesem Tage nicht der Königsvogelschuss stattfinden können, so setzt der Vorstand einen anderen Tag fest.
Der Schützenkönig erhält jeweils einen festzusetzenden Betrag als Königsgeld. Die Höhe des Betrages beträgt ab 2001 € 1500, -.
Notwendige Änderungen werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
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Beim Schützenfest und der Fronleichnamsprozession hat der König im schwarzen Anzug oder in Schützenuniform mit Königssilber zu erscheinen.
Beim Krönungsball haben alle vom König geladenen Gäste freien Eintritt.
In allen Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand. In besonders schwierigen Fällen können die zugführenden Offiziere zur Beratung herangezogen werden.
Diese Satzung wurde in der Generalversammlung am 07. Mai 1988 vorgelesen und von 201 anwesenden Mitgliedern angenommen.
Auf Grund der Neuwahl am 20. Januar 2001 ändert sich der geschäftsführende Vorstand wie folgt:
Hemmerden, 20. Januar 2001
Der Satzungstext wurde unverändert vom Original übernommen. Zwecks besserer Lesbarkeit im Internet wurde das Layout angepasst.